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BVerfG, 07.01.1992 - 1 BvR 1468/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 118 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3
Künstlerisches Personal als Tendenzträger in einem Theaterunternehmen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 28.10.1981 - 11 BV 5/79
- BAG, 28.10.1986 - 1 ABR 16/85
- LAG Hamburg, 15.06.1989 - 2 TaBV 7/82
- BAG, 03.10.1989 - 1 ABN 40/89
- BVerfG, 07.01.1992 - 1 BvR 1468/89
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87
Josephine Mutzenbacher
Auszug aus BVerfG, 07.01.1992 - 1 BvR 1468/89
Besondere Umstände, die zu einer intensiveren Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht Anlaß geben könnten (vgl. BVerfGE 83, 130 [145 f.]), liegen nicht vor. - BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 07.01.1992 - 1 BvR 1468/89
Sie ist der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, soweit nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere dem Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 [91 f.]). - BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85
Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht
Auszug aus BVerfG, 07.01.1992 - 1 BvR 1468/89
Unterschiedliche Rechtsauslegung durch verschiedene Gerichte verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 75, 329 [347]; st. Rspr.).
- BAG, 13.02.2007 - 1 ABR 14/06
Tendenzbetrieb - Einstellung - Recht auf Einblick in Gagenlisten
Für die Tendenzträgereigenschaft muss deshalb nicht ohne nähere Prüfung allein darauf abgestellt werden, ob der Mitarbeiter einen künstlerischen Beitrag leistet (BVerfG 7. Januar 1992 - 1 BvR 1468/89 -). - BVerwG, 20.09.2018 - 5 PB 9.18
Ausschluss der Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsrechte eines Personalrats in …
Soweit die Beschwerde im Rahmen ihrer Ausführungen zur Begründung der geltend gemachten Divergenz auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1992 - 1 BvR 1468/89 - verweist (vgl. Beschwerdebegründung S. 8), genügt ihr Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG schon deshalb nicht, weil sie keinen Rechtssatz der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts benennt, von dem der angefochtene Beschluss abweichen soll. - BVerwG, 20.09.2018 - 5 PB 8.18
Ausschluss der Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsrechte eines Personalrats in …
Soweit die Beschwerde im Rahmen ihrer Ausführungen zur Begründung der geltend gemachten Divergenz auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1992 - 1 BvR 1468/89 - verweist (vgl. Beschwerdebegründung S. 7), genügt ihr Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG schon deshalb nicht, weil sie keinen Rechtssatz der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts benennt, von dem der angefochtene Beschluss abweichen soll.